Liebe Leute
In einem vorherigen Thread hatte ich das Problem einer
Leuchtenserie angesprochen, die aus optischen Gründen
einen Schukostecker erhalten soll, obwohl die Geräte konstruktiv eindeutig der Schutzklasse II zufallen.
Es handelt sich um sehr edle und hochpreisige Tischleuchten, die als Zuleitung ein sehr schönes Textilkabel erhalten sollen, mit Seide umflochen, das beste und leider auch teuerste was zu bekommen ist. (ja, es ist zugelassen)
Und an so ein Kabel kann ich unmöglich einen ordinären Eurostecker montieren, das sieht ja furchtbar aus! Das geht in keinem Fall.
Also soll ein hochwertiger Schukostecker verwendet werden und damit verbunden ein 3adriges Kabel.
Ich hätte dann aber in der Zuleitung eben den Schutzleiter, obwohl dieser bei Schutzklasse II nicht vorgesehen ist.
Aus der Literatur auf die ich hier verwiesen wurde, geht hervor, dass dies bei *reparaturen* zulässig ist, ob es bei der *herstellung* erlaubt ist, bleibt aber scheinbar strittig.
Soweit das Problem.
Ich würde nun gerne noch einen anderen Ansatz verfolgen:
Die Produktserie erfüllt konstruktiv alle Erfordernisse der Schutzklasse II, das ist sichergestellt.
Was wäre denn, wenn ich diese Geräte nun als Schutzklasse I
deklariere, eine 3adrige Zuleitung mit Schukostecker verwende
und den Schutzleiter im Gerät an irgendeine unwichtige, metallische Stelle anschliesse.
Zwar ist das Gehäuse der Leuchte nicht metallisch, aber irgendein
konstruktives, kleines Metallteil könnte konstruktiv noch ergänzt werden, eigens zu diesem Zweck.
Zugentlastung, Abreisspriorität, etc. wird natürlich sichergestellt.
Somit wäre der Vorschrift Genüge getan, und ich kann endlich den gewünschten Schukostecker verwenden, oder?
Welche Nachteile würde diese Variante womöglich bergen?
Gruss
Jochen