Hier nun noch ein Auszug aus
Verkennung der Reichweite von DIN-Normen ( BGH)
...Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung von 1998 (NJW 1998,2814) zum Verhältnis von DIN-Normen und den sog. „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
Stellung geommen.
Der Begriff der „a. a. R. d. T.“ ist im Gesetz nicht definiert. Auch die Schuldrechtsreform will – soweit ersichtlich – darauf verzichten.
Im Anschluß an eine grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts ( RGZ 44,76) sind „a. a. R. d. T.“ technische Regeln, die in der Wissenschaftals theoretisch richtig:(
erkannt sind und feststehen, sowie in dem Kreis der für die Anwendung der betrefenden Regel maßgeblichen, nach den neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und auf Grund fortdauernder praktischer Erfahrung als richtig und notwendig anerkannt sind.
Dieser Bergriff ist enger als der des „Erfahrungssatzes“, denn wissenschaftlcihe Forschung kann zu „Erfahrungssätzen“ führen. solange sie sich in der Praxis nicht durchgesetzt haben, sind sie eben keine „a. a. R. d. T.“.
Auch der „neueste Stand von Wissenschaft und Technik“ besagt noch nicht, daß er bei Praktikern durchweg bekannt ist, geschweige denn,daß dafür schon eine hinreichende praktische Erfahrung vorliegen kann, die zur Bewährung und allgemeinen Anerkennung erforderlich ist.
Gerade im Baubereich gibt es eine Unzahl geschriebener Regeln, ca. 2.000 DIN- Normen sollen es sein. Daneben Merkblätter und Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände, Herstellerrichtlinien, VDE-Normen, europäische Normen, usw. ( vgl. dazu Sage, „Der Machtkampf um die Normen“, DS 2001, 118).
In der Praxis überschätzen technische Sachverständige ( und auch manche Gerichte ) nicht selten die rechtliche Bedeutung von DIN-Normen oder ähnlichen Regelwerken. Was etwa im Hochbauan Schallschutz geschuldet ist, richtet sich nicht in erster Linie nach der DIN 4109, sondern nach dem geschriebenen Inhalt, bzw. aus der Auslegung des konkreten Vertrages. Sind danachbestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart, oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung ( etwa nach dem Leistungsverzeichnis des Bauvertrages) zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind.
Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertaglichen Mindeststandard entspricht.
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regeln mit Empfehlungscharakter. 8o Sie können die anerkannten Regeln der Technik wierdergeben oder hinter diesen zurückbleiben (BGH NJW 1998, 2814). Ganz ähnlich hat das Bundesverwaltungsgericht zu den DIN-Normen für Kleinkläranlagen entschieden ( BverwG Werermittungsforum 1997, 192). Man muß den Ausführungen des BGH hinzufügen, daß DIN-Normen auch vorauseilen können, wie das etwa bei der neuen DIN 18195 bezüglich der Abdichtung von Duschen ohne Bodenablauf zu sein scheint ( vgl. P.-A. Kamphausen DS 2001, 190 ).
Dieser Text stammt aus dem Manuskript von Dr. Walter Bayerlein, Vaterstetten, Vorsitzender Richter a. D. am Oberlandgericht München, anlässlich eines Vortrages der Sachverständigen-Tage 2001 in Mayen / Eifel
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Gruss
Thomas :dance2:
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