Ich weiß das Thema ist schon etwas älter, ich habe es jedoch mit Spannung gelesen und ich finde es ist zu keinem Befriedigendem Abschluß gekommen...
Hab ich mich mal Schlau gemacht... hier wird also behauptet:
Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur
schön...
diese AVBEltV verwirrt mich zusehens...
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlußsicherung (...) ist der Anschlußnehmer verantwortlich.
putzig oder?
es steht auch drin, dass erst Geräte mit einem Anschlußwert von mehr als 4,4 kW stets den Versorger mitzuteilen sind...
hm wieso denn das, wenn die Kundenanlage eh nur das EVU (bzw. die Listeninstallateure) ändern dürfen?!
kann mir da mal jemand was verbindliches zu dem Thema sagen?
Ich mein muss ich weil ich im Flur meiner Wohnung einen zweiten Lichtschalter haben will ernsthaft erst meinen Energieversorger anrufen und anfragen, welchen Betrieb ich beauftragen darf das durchzufürhren???
Oder darf das dann doch jede Elektrikerfirma?!
Sind vielleicht alle Firmen dieser Art sowieso auf besagter Liste der Unternehmen??? Oder was machen die armen Leute die da nicht draufstehen - Ständig Gesetze brechen?
Was steht in der zitierten DIN VDE 1000 Teil 10 drin? Hab dazu nix gefunden!
Naja ich wär für die verlässliche Klärung dieses Threads zutiefst(!) dankbar!
Wens interessiert meine Theorie dazu wär ja, dass die Kundenanlage (so wie ich sie jetzt mal definiere - also das was hinter dem Zähler kommt) von Elektrofachkräften verändert werden darf - und die haben dann halt im Fehlerfall den Hut auf - wenns ein Mensch privat macht - natürlich dann der Privatmann...
Also über eine Definition der "Kundenanlage" wäre ich auch glücklich!