Nachdem ich zufällig diesen alten Fred nebst diversen Ungereimtheiten entdeckt habe, begehe ich mal Leichenschändung.
SAD hat geschrieben:Stimmt,aber es muß kein massiver Draht sein,nur muß bei einem flexiblen Draht Kabelschuhe / Aderendhülsen aufgepreßt sein.
Nach DIN EN 60728-11 / VDE 0855-1 war in den Norm-Ausgaben von 2006 bis 2011 für Haushaltsantennen ausschließlich in 16 m² Cu ein Einzelmassivdraht zulässig.
In der Ausgabe 2011 wird weiterhin nur der Einzelmassivdraht als geeignet bezeichten, aber wie vor 2005 Und auch bei professionellen Funkantennen nach VDE 0855-300) auch nur noch die feindrähtige Ausführung explizit verboten. Wichtig ist, dass alle Anschlussklemmen für 100 kA Blitzstrom tragfähig sind. Anstelle von Adernendhülsen sind Rohrschellen mit stabilen Kastenklemmen oder Verpressabelschuhe erforderlich. Es sind aber weder alle Haupterdungsschienen, noch jeder Kabelschuh oder Rohr- bzw. Banderdungsschellen blitzstromtragfähig!
SAD hat geschrieben:Wenn möglich auch noch externen Kreuzerder für den A-Mast einschlagen.
Ein 1,5m Stab müßte reichen,den mind.Spatenblatt tief versenken und den Draht mittels Messingschraube
anschließen.
Von wegen! Entweder zwei 1,5 m lange oder ein 2,5 m langer Kreuzerder. Detail am Rande: Die müssen gemäß EN 62305 aber noch bis 0,5 m unter Grund versenkt werden. In der EN 60728-11 wurde dies auch in der letzten Normausgabe bei den Vertikalerdern vergessen, wird aber geändert.
Wer der Fronarbeit dieser Versenkungsaktion entgehen will, lässt sich von einer Blitzschutzfachkraft einen Erdspieß aus V4A einrammen (Abstand zum Gebäude > 1 m!) und bis zur Trennstelle an der Hauswand eine Verbindungsleitung aus ebenfalls V4A verlegen. Cu-Anschlüsse unter Grund sind an Kreuzerder wie auch Edelstahlerdspieße ein Gabastel, daran ändert auch eine Densobinde nix.
Der Eingangsbeitrag angehängte Beitrag von Heinz Kleiske war damals bereits veraltet. Hier die gesamten normaktuellen Publikationen dieses Autors: kleiske.de/body_fachinformation.htm
Daraus ist dann auch zu ersehen, dass die Nutzung der HSK-Netze für Erdung und PA nicht mehr zulässig ist.
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